Neue Nebenkosten nachträglich umlegbar

Vermieter dürfen auch während eines laufenden Mietverhältnisses neu entstandene Betriebskosten einführen. Eine spezielle Informationspflicht ergibt sich hierbei für sie nicht.

Auf ein entsprechendes Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam. Im konkreten Fall hatte ein Vermieter eine neue Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen und die Kosten dann per Nebenkostenabrechnung anteilig auf die Mieter umgelegt.

Ein Mieter verweigerte jedoch die Zahlung, wonach letztendlich der BGH zu entscheiden hatte. Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Voraussetzung sei jedoch, dass es sich um Kosten handele, die in der Betriebskostenverordnung enthalten seien und eine Klausel im Mietvertrag dem Vermieter erlaube, neu entstehende Betriebskosten umzulegen. Ohne eine entsprechende Klausel wäre es nicht zulässig, solche neu entstehenden Kosten abzurechnen.

Der Wortlaut im Mietvertrag: „Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden.“ Ferner fand sich der Passus: „Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung“ sind umlegbar.
(Az. VIII ZR 80/06).

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